Amtmann von Orsoy - Rheindorf Mehrum

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Die Berufung des Wilhelm v. Nienhoven genannt Ley zum

Amtmann von Orsoy.

26. Juni 1537. Herzog Johann von Kleve setzt Wilhelm v. Nyenhoeff genannt Ley, „um sonderlich gutes Vertrauen, das er zu ihm hegt", zum Amtmann des Schlosses, der Stadt und des Amtes Orsoy ein. Es wird ihm aufgetragen,
„das Amt auf nächstkommenen Petri ad Vincula anzutreten, in seinen Paelen, Vorpaelen, Herrlichkeiten, Gerichten, Rechten, Wildbahnen und Fischereien und anderen Zubehörungen aufs beste zu verwahren, zu hüten und zu bedienen, die ehrsamen Untersassen, binnen des Amtes gesessen, nach seiner Macht und besten Wissenschaft zu beschützen und zu verteidigen und jedermann Gericht und Recht nach befund der Schöffen geschehen und widerfahren zu lassen, und wenn der Herzog anders befiehlt, oder entscheidet, dem nachzukommen, dem Richter und Rentmeister förderlich und behilflich zu sein bei den Einforderungen und Einmahnungen der Brüchte und Renten, auf dem Schloß 10 wehrhafte Männer zu halten, die nachweislich als klevische, bergische, märkische oder jülische Untersassen geboren sind, ihnen den Eid abzunehmen, dem Herzog getreu und hold zu sein".
Von den zehn Männern sollen drei als Wächter, einer als Torhüter, einer als Büchsenschmied und einer als Burggraf dienen. Letzterer muß als freier Mann im Herzogtum Kleve geboren und darin begütert sein. Wächter und Torhüter soll der Rentmeister löhnen. Der Büchsenschmied erhält jährlich eine Sommerkleidung vom her-zoglichen Hofe.
Der Amtmann soll haben:
„Für jeden Mann jährlich 12 gute oberländische rheinische Gulden, die ihm der Zöllner in vierteljährlichen Raten zahlen soll, für seine Pferde 50 Malter Hafer und statt des Heues 10 oberländische Gulden, zur Verbesserung der Kost die Fischerei im Barlener Meer, dazu 100 Hühner, ferner die Weiden und Gärten, die zum Schloß gehören, wie selbige von den früheren Amtmännern gebraucht wurden, für Hausbrand 30 Goldgulden, vom Zöllner zu empfangen, von den Brüchten den 10. Pfennig, doch nicht von den Leibesbrüchten."
Die Zinsen für die dem Herzog vorgeschossenen 2.000 Goldgulden, die 100 Goldgulden betragen, sollen aus dem Zoll bezahlt werden. Solange die 2.000 Goldgulden nicht zurückerstattet sind, kann Wilhelm v. Nienhoven seines Amtes nicht enthoben werden.

Quelle: HSTAD, R.K.G. H 1435.

 
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