Deutzer Güter - Rheindorf Mehrum

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Deutzer Güter.

Der Kölner Erzbischof Herribert erwarb im Jahre 1003, am 19.Mai, von dem Ministerialen der Kirche St. Peter in Köln mit Namen Wenzelmus und dessen Frau Momburga Güter in Mehrum, Stockum und Götterswick, wofür er ihnen den Hof zu Hohenbudberg übergab. Die erworbenen Güter schenkte er der von ihm im Jahre 1019 gegründeten Abtei Deutz.
Zu den Gütern gehörten:
Wennen Hof in Mehrum, Lemmen Gut in Löhnen, Daems Kate in Löhnen, Lüllekes Gut in Voerde, Grutkamp in Voerde, Die Meckelei in Stockum (Hinnemann-Laakmann), Die Boshael in Voerde, Rahms Gut in Holthausen (Weckeldonk), Krüßmann in Holthausen und einige Ländereien.
Im Laufe der Jahre wurden die Nachweise über den eigentlichen und genauen Besitz immer unklarer. 1789 waren die einzelnen zu den Deutzer Gütern gehörigen Grundstücke nicht mehr einwandfrei festzustellen. Die Ursachen für die entstandene Unklarheit waren Kauf, Tausch, Namensänderungen oder auch Abbruch und Verlust durch die Verlagerung des Rheinstromes.
Zur Verwaltung dieser Güter setzte der Abt von Deutz einen Schultheiß ein. Dessen Aufgabe bestand darin, die Ländereien zu verpachten, die Pachtabgaben einzuziehen, unerlaubten Kauf, Tausch oder auch Zersplitterung zu verhindern und alle sonstigen Rechte des Abts daran zu wahren.
Das Schultheißenamt wurde als Lehen vergeben. Der Belehnte hatte dafür einen jährlichen Kanon zu entrichten und eine gewisse Summe als Kaution bereitzustellen.
Zur Zeit der Naturalwirtschaft bestand der Kanon in der Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen: 12 Malter Weizen, 2 Malter Erbsen, 25 Malter Rübsamen. An Fischen waren zu liefern u.a. 1 Salm und 25 Lampreden; letztere sollten zum Festtage St. Heribert, das war der 16.März, überbracht werden.
Der Schultheiß hatte den Kanon aus den erhobenen Pachterträgen zu leisten. Der verbliebene Rest fiel ihm zu und war sein Einkommen für das Amt.


Die Inhaber des Schultheissenamtes

1455 Johann v. d. Eyck, Dietrichs Sohn.
1461 Hermann v. Loete, der mit Haus Götterswick und Haus Voerde belehnt ist, bekundet am 11. Mai, daß seine Frau Elisabeth v. Bellinghoven und sein ältester Sohn Jordan nach dem Tode des Johann v.d. Eyck das Schultheißenamt und die Erbschaft der Deutzer Abtei zu Götterswick mit Ausnahme der Vogteileute und Vogtgüter zur Pacht übernehmen sollen.
Es siegeln Hermann v. Loete, Bernd v. Hüchtenbroick, der stellvertretende Schultheiß Johann Pauwe, die Schöffen des Gerichts Götterswick Dietrich Lemmen, Albrecht Schulte-Stockum, Heinrich Gyse und Heinrich Baten.
1487 Johann v. Loete auf Haus Götterswick.
1490 Dessen Bruder Gerrit v. Loete.
1502, den 15. März, bekundet Heinrich Bars genannt Olisleger, daß er das Schulteißenamt erhalten hat.
1577 Nikolai van Breden.
1598, 27. Februar. Abt Gerhard Holler belehnt Bertram v. Lützenradt mit dem Schultheißenamt und dem dazu gehörigen Erbvogtzins sowie den Pachtgütern, Weiden, Ländern, Gerechtigkeiten. Ein Teil hiervon gehört zu dem adeligen Sitz von Gut Mehrum. Das Amt wird in Leibgewinn zu drei Leibern ausgetan: 1. an Bertram, 2. an seine zukünftige Frau, 3. an eine Person, deren Name innerhalb von 6 Jahren benannt werden muß. Der Belehnte gibt das Versprechen ab, „bei diesem langwährenden und immer mehr zuneh¬menden verderblichem Kriegswesen, wobei alle Güter schier öde und wüst gelegen, den¬noch denselben Kanon wie in Friedenszeiten abzuliefern". Als Vorgewinn hat er 450 Taler zu zahlen und einen Pfandschilling (Kaution) von 2.500 Talern Kölnischer Währung zu hinterlegen.
Die Dritte Person, die an dem Lehen beteiligt und innerhalb von 6 Jahren benannt werden sollte, war Bertrams Tochter Amalie Elisabeth v. Lützenradt, Ehefrau des Wilhelm v. Ketzgen.
1682, 10. Juli. Wilhelm Ketzgen für sich, für seine Frau und seine Söhne Franz Adolf und Wilhelm Salentin und 3. für seine Töchter, solange ihm nicht ein dritter Sohn geboren wird. Als Vorgewinn erlegte er 500 Reichstaler und an Kanzleigebühren 34 Goldgulden.
Aus Anlaß der Belehnung war der Abt auf dem Latengericht (siehe spätere Beschreibung Das Latengericht) erschienen. V. Ketzgen wollte sich entschuldigen, daß er krankheitshalber an dem damit verbundenen Festessen nicht teilnehmen könnte, wurde aber vom Abt genötigt zu bleiben. Er bestand auch hart darauf und erachtete es für unumgänglich, daß der Vasall zur Bestätigung der Belehnung, wie es alter Brauch war, den gewöhnlichen Lehnsbecher austrank.
1637 beansprucht sein Schwager Konrad v. Strünckede die Anrechte an dem Schultheißenamt mit der Begründung, daß er durch seine Heirat mit der zweiten Tochter des Bertram v. Lützenradt auch an diesem Lehen erbberechtigt sei und die Anrechte der dritten Tochter v. Lützenradt angekauft habe.
1639, den 28. Juli, wiederholt Konrad v. Strünckede seine Forderung, die aber wieder zurückgewiesen wird.
1645 erfolgt die Erneuerung des Lehnsvertrages mit Wilhelm v. Ketzgen durch den Abt Hassert mit der Bedingung, daß v. Ketzgen von den 2.500 Talern, die seiner Zeit Bertram v. Lützenradt als Kaution stellte, zu 2/3 an seine Miterben auszuzahlen hat.
. . . . Wilhelm Salentin v. Ketzgen. Nach dessen Tod
1688 Konrad v. Strünckede, Konrads Sohn.
1720, 16. Mai. Gisbert Wilhelm v. Bodelschwingh erhält das Schultheißenamt für sich und seine Frau zur 1. Hand und für die zu erwartenden Kinder zur 2., 3. und 4. Hand. Von den Deutzer Gütern bekommt er 41 Grundstücke in Leibgewinn.
1789 erklärt der Abt von Deutz das Schultheißenamt für aufgehoben und stellt der Nachfolgerin des Gisbert Wilhelm v. Bodelschwingh, nämlich Anna Luise v. Bodelschwingh, die vor so vielen Jahren hinterlegte Kaution von 2.500 Talern zur Verfügung. Er verlangt aber, daß die Deutzer Güter der Abtei wieder zufallen , soweit das noch möglich ist.


Die Laten

Der Schultheiß vergab die einzelnen Deutzer Güter in Erbpacht. Da die Güter in ihrer Gesamtheit als Latenhof bezeichnet wurden, nannte man die Erbpächter auch Laten.
Wie das Schultheißenamt, so mußte auch ein Latengut von zwei oder drei Händen (Leiber) gewonnen werden. Wer also ein Latengut übernahm, bestimmte sogleich oder innerhalb einer bestimmten Zeit zwei oder drei Personen, die nach seinem Tode das Pachtgut übernehmen sollten. Auf diese Weise wurde verhindert, daß ein Gut unverpachtet blieb und der Pachtzins bis zur Neuverpachtung ausblieb. Beim Tode eines Laten, beim Eintritt eines neuen Abtes oder beim Übergang des Latengutes durch Kauf oder Tausch in andere Hände mußte das Recht an dem Latengut aufs neue beantragt werden. Zur Entgegennahme des neuen Pachtvertrages (des Pacht- oder Lehnsbriefes) hatte sich der Antragsteller beim Schultheiß einzufinden. Hier wurde ihm in Gegenwart von mindestens zwei weiteren Laten und dem Latenboten der Pachtbrief ausgehändigt gegen Zahlung eines sogenannten Vorgewinns, der im allgemeinen den zweifachen Jahrespachtzins ausmachte. Der neue Late war verpflichtet, dem Abt oder seinem Vertreter ein viertel Wein zu geben, ebenso dem Schultheiß, jedem Laten ein Quart Wein, dem Boten einen halben Quart und dem Schreiber zwei Quart Wein. Nach dem Empfang des Vertrages schwor der Late den Lehnseid, mit dem er gelobte, „dem Abt und dem Gotteshause zu Deutz treu und hold zu sein, dessen Bestes zu fördern, Arges zu wehren, das Gut bei aller Gerechtigkeit ohne eigene Abspleißung zu Hande zu haben und zu verteidigen, das Hofgeding (d. h. die vom Latenhof erlassenen Vorschriften) auf Erfordern halten zu helfen, das Beste zu raten und alles tun, was einem frommen Laten oder Hofmann von Rechtswegen gebührt . . .".
Beim Tode eines Laten konnte der Abt die Kurmede beanspruchen. Es stand ihm zu, aus der Nachlassenschaft das zweitbeste Pferd oder die zweitbeste Kuh oder eine Geldabgabe zu fordern.
Äußerst scharf waren die Bestimmungen über die Zahlung des Pachtzinses. Wer diesen nicht zu rechter Zeit zahlte, sollte bei einem Versäumnis von einem Tag doppelt soviel geben und so alle weiteren Tage, die er im Rückstand blieb.
1598 hatten zu zahlen:
Halfmann Ettwich 55 Goldgulden — Dietrich Pontkees 10 Goldgulden — Freitag 5 Goldgulden — Heinrich Ettwich 5 Goldgulden — Holzrichter 5 Goldgulden — Steger 5 Goldgulden und 4 Dienste — Lemmen 1 Goldgulden und 6 Scheffel Gerste — v. Lützenradt 1 Goldgulden und 1 Malter Gerste und 1 Malter Hafer — Stallmann 5 Malter Gerste — Heinrich Wennen 8 1/2 Scheffel Gerste — Rütger Giesen 5 Scheffel Gerste — Braun 2 1/2 Scheffel Gerste.
Das Kloster Dinslaken besaß an Deutzer Gütern den Wennen Hof und die Bongarts Kate in Mehrum sowie auch ein Grundstück an der Hildingstraße von Götterswickerhamm nach dem Breiten Deich, genannt Lüttchen Vorths (Amtskarte 1733, Fol. VI Nr. 88). *1)
1760, 18.November, sind beim Latengericht, das in Löhnen bei Heinrich Lemmen tagte, an Pachtzins abgeführt worden:
TalerStüberHeller
Konvent des Klosters Marienkamp zu Dinslaken166
Lemmen (früher Engelbert Kron) zu Löhnen
1318
Johann Lemmen wegen Itgens (Lemmen) Gut113
Schmidt Vorstius zu Voerde wegen Lüllekens Gut
16
Balthasar Gaems wegen Münsters Kate zu Löhnen
21
Wilhelm Freitag wegen Rheinsteins Gut *2)
1818
Kirche Götterswickerhamm wegen Grutkamps Hof in Voerde *3)
618
v. Bodelschwingh wegen Hügers Gut
53
Rentmeister then Berge auf Haus Mehrum wegen Hattersteins Gut *4)
218
v. Syberg auf Haus Voerde wegen 1. Krüßmanns Hof in Holthausen


18
2. Meckelei in Stockum *5)

218
3. Ländereien des Klosters Marienacker zu Stockum

93
4. Heyerfeld (Spellener Heide)

39
5. Voßhaels Hof in Voerde

39
6. Raems Gut in Holthausen

46
v.Willich wegen Gut Hackers zu Hünxe

15
v. Doornick auf Haus Wohnung wegen Seukens Hof in Möllen

2012
Derselbe wegen Averkamps Gut

610
Rentmeister Then Berge wegen Schmitz Gut in Rhinum

610
Rentmeister Acher zu Dinslaken wegen Hövel

79
Derselbe wegen Lingelmanns Gut in Hiesfeld

??
Dr. Bruckmann wegen Horstmanns Gut in Bruckhausen

53
Latenbote hat an Gebühr erhalten


23
Der Armenkasse zu Götteswickerhamm gespendet *6)

161/2
Diese Aufstellung läßt erkennen, daß jetzt aus vielen Gütern an Deutz Pachtzins zu zahlen war, die nicht zu den Deutzer Gütern von 1003 bzw. 1019 gehörten. Demzufolge muß wohl ein starker Umtausch stattgefunden haben.
Die Herren von Haus Wohnung, die hiernach für Seukens Hof und Averkamps Hof zahlten, gaben 1499 einen Pachtzins für die Abtsmiers und den Kuhkamp in Löhnen.
Anzumerken ist noch, daß es ursprünglich 11 Laten gab. Wenn trotzdem im Laufe der Jahre mehr Pächter auftraten, so galten diese dennoch nicht alle als Laten. Nach wie vor besaßen immer nur 11 Erbpächter das Latenrecht und die Latenpflicht.

1) HSTAD, Kloster Marienkamp zu Dinslaken, Akten Nr. 42.
2) Vor Freitag hatte Herr v. Loen auf Haus Götterswick dieses Gut, davor Herr v. Mum daselbst.
3) Jan Grutkamp hatte aus der kirchlichen Armenkasse von Götterswickerhamm ein Darlehen von 100 Talent aufgenommen. Als er immer mehr verarmte und der Hof zum Verkauf kam, kaufte die Kirchengemeinde den Hof, damit ihr die 100 Taler nicht verloren gingen. Das geschah im Januar 1727. Da Grutkamps Hof zu den Deutzer Gütern gehörte, mußte die Kirche die Behandigung (Belehnung) beantragen. Sie zahlte 1728 dafür 10 Taler 12 Stüber an Gebühren. Der jährliche Pachtzins betrug 6 bis 7 Stüber. Von nun an rechnete die Kirche Götteswickerhamm zu den Laten.
4) Hattersteins Gut besaß 1762 Postmeister de Weiler in Wesel.
5) Die Meckelei in Stockum ist der Hof Laakmann-Hinnemann.
6) Die letzte Zuwendung dieser Art findet sich in der Abrechnung des Armenfonds von 1809. Eine Spende erfolgte bei jedem Latengericht.


Das Latengericht

Ein wichtiger Tag für die Pächter der Deutzer Güter war Dienstag nach Kunibertus Tag, an dem das Latengericht gehalten wurde. Dabei wurde unter dem Vorsitz des Schultheißen oder seines Stellvertreters alles verhandelt, was die Latengüter betraf: Zahlung des Pachtzinses, Besitzwechsel, Veränderungen, Beschwerden, Klagen und Wünsche.
Dazu mußte auch das Latenbuch gezeigt und vorgelesen werden. Wer in dem vergangenen Latenjahr sich gegen die Verordnungen vergangen hatte, konnte vorn Schultheiß in Strafe genommen werden.
Die Versammlung fand im Hause eines der Laten statt, jedesmal der Reihe nach bei einem anderen. Mit dem Latengericht war auch eine Mahlzeit verbunden, die derjenige Late herzurichten und zu verabreichen hatte, in dessen Haus die Laten sich versammelten.
Dieser besondere Festschmaus trug die Bezeichnung

Das Schweinebier. *1)

Sechs Wochen vorher ließ der Schultheiß durch den Latenboten ansagen, wann und bei wem das Schweinebier gehalten wurde. Er sorgte auch dafür, daß dazu ein Malter Roggen und eine Fuhre Holz geliefert wurden. Es lag sehr im Interesse des Laten, seine Gäste gut und zu ihrer Zufriedenheit zu versorgen. Denn wenn er bei den zu reichenden Speisen etwas versäumte, so mußte die Tafel zweimal gedeckt werden.
Morgens, bei ihrer Ankunft, wurde den Laten vorgesetzt: Eine Suppe mit Weißbrot, ein warmes Stück Rindfleisch, ein Teller mit Butter und Weißbrot.
Die Hauptmahlzeit bestand aus fünf Gängen:
1. Kaltes Schweinefleisch mit Lauch und Petersilie und Weißbrot, auch 10 bis 12 Pfund Butter und 4 Maß Essig. Nach Wunsch ist auch Schwarzbrot vorzulegen.
2. Warmes Schweinefleisch mit Mostardt.
3. Warmes Rindfleisch mit Mostardt.
4. Gebratenes Rindfleisch mit Pfeffer und Salz.
5. Für den Schultheißen einen gebratenen Kapaun (verschnittener Masthahn), eine halbe Gans und 2 Quart Wein, für jeden Laten 1/4 Gans, dazu Gänsebrei und Knoblauch, für den Abt oder seinen Gesandten Fisch.

Zu diesem Essen mußte Bier gereicht werden, wobei darauf zu achten war, daß dem Gast, der seinen Krug geleert, sofort neu eingeschenkt wurde, ohne daß er es forderte und auf die Kann kloppte!
Der Verbrauch an Bier belief sich auf 1/2 bis 2 Ohm. Zu verbacken waren 5 - 6 Spint Weizen und 1/2 Malter Roggen.
Durch den Ankauf des Grutkamps Hof gehörte die Kirchengemeinde Götterswickerhamm auch zu den Laten, hatte also, wenn sie an der Reihe war, die Mahlzeit zu geben. 1730 übertrug sie die Ausrichtung des Festmahls an den Wirt Dickmann in Voerde für 35 Taler und 1741 an den Wirt Vorstius in dem Haus Zu den 3 Hufeisen in Voerde, der dafür 38 Taler verlangte. Ebenso konnte das Kloster Marienkamp, das als zwei Laten gezählt wurde, das Schweinebier nicht sebst halten. Es beauftragte damit einen seiner Pächter.
Nachdem schon 1731 einige Laten darauf gedrungen hatten, das Schweinebier abzuschaffen, weil es ihnen zu teuer kam, stellten die Laten Johann Münster, Hermann Bückmann, Jakob Lemmen, Wilhelm Daems, Hovermann und der Rektor des Klosters Marienkamp am 15. Oktober 1745 bei der Regierung den Antrag, künftighin das Schweinebier zu untersagen.
Daraufhin gibt die Regierung dem Richter des Gerichts Götterswick einen entsprechenden Auftrag. Der Richter läßt durch Kirchenruf bekannt machen, daß dem Laten, der an dem Schweinebier teilnimmt, 2 Goldgulden und dem, der es gibt, 10 Goldgulden Strafe drohen. Dagegen erhebt der Schultheiß v. Bodelschwingh Einspruch und macht geltend, daß die Regierung kein Recht hat, ein altes Statut zu verbieten. Die Laten wenden sich auch an den Abt von Deutz. Von ihm erhalten sie zur Antwort, daß er den Brauch nicht aufheben könnte, da dieser in dem Lehnsbrief vom 16. Mai 1720 für den Schultheißen verbrieft und besiegelt sei.
Damit geben sich die Laten aber nicht zufrieden und erreichen schließlich, daß 1746 vom König entschieden wird, daß das alte Herkommen wegfällt, da in den Pachtverträgen von einer Mahlzeit auch nichts vereinbart ist. Obgleich jeder Late bei der Entgegennahme seines Pachtbriefes die in dem Latenbuch verzeichneten Statuten, die u.a. von ihm die Herrichtung der Mahlzeit am Tage des Latengerichts fordern, beschworen hatte, hielten sich hinfort einige an die Entscheidung des Königs. Sie bestanden trotz der Mahnungen
des Schultheißen auf ihrer Weigerung und erschienen auch nicht mehr regelmäßig zum Latengericht. Da nun das Schweinebier ausfiel, nutzten einige Laten die Gelegenheit und erklärten, ihren Pachtzins nicht eher zu zahlen, bis die Mahlzeit gehalten würde, so zum Beispiel 1748 der Freiherr v. Syberg auf Haus Voerde und v. Doornick auf Haus Wohnung. Die Folge war, daß sie 1750 ihrer Latengüter für verlustig erklärt wurden, doch sie störten sich nicht daran. Und weil der zu zahlende Pachtzins geringfügig war, sah der Schultheiß davon ab, sein Recht durch einen Prozeß durchzusetzen. Wie sehr die alte Ordnung durchbrochen war, verraten einige nachfolgende Protokollauszüge.
Als am 18. November 1760 das Latengericht bei Heinrich Lemm in Löhnen gehalten wurde, erklärte der Schultheiß, daß die nicht anwesenden Laten, „sobald die Zeitumstände es zugeben würden, zur Raison gebracht und zu ihren schuldigen Pflichten angehalten, auch gegen dieselben nach Latengericht verfahren werden sollte"!
1763 haben sich sehr wenige Laten eingefunden und an Latenzins ist nur wenig eingegangen. Der Schultheiß verkündet feierlichst: „Von dem widerrechtlichen Verhalten der Ungehorsamen wird er dem Kloster Deutz Bericht erstatten und es soll ihnen endlich einmal die Faust gezeigt und nach Maßgebung der Latenrechte wider sie verfahren werden". Als im Jahre 1789 der Abt von Deutz das Schultheißenamt aufhob und Bericht verlangte, welche Höfe und Grundstücke von den alten Deutzer Gütern noch vorhanden seien, war es kaum möglich, dieses festzustellen. Durch Kauf, Tausch und Zersplitterung, durch Namensänderung wie auch durch mancherlei andere Umstände hatte sich die Grundstücks-und Güterangelegenheit derart verdunkelt, daß sich nur noch in einigen wenigen Fällen Klarheit verschaffen ließ.
Nach wie vor aber blieben die Laten verpflichtet, Latenzins zu zahlen. Noch 1821 zahlte die Kirchengemeinde Götterswickerhamm für Grutkamps Hof 2 Silbergroschen 2 Pfennig an Haus Mehrum. Ein um diese Zeit ergangenes Gesetz gab den Laten die Möglichkeit, gegen Zahlung eines gewissen Ablösungs-Geldes sich von allen Verpflichtungen freizu-kaufen.

Hinweis:
1) Auch bei einem Latenhof des Stifts Xanten gab es das Schweinebier sowie auch bei einem kurkölnischen Hof bei Rheinberg das Hondsterz-Essen.


Aufzeichnungen aus dem Latenbuch.

1577 Vor dem stellvertretenden Schultheiß Engelbert Lemm und den Laten Nikolai van Breden (Schult des Hof Mehrum), Kornelius Lülken und Heinrich in gen Gruitkamp verkaufen die Eheleute Hermann van Loett und Merry Scholten an Johann Aleffs den jungen und dessen Frau Griete den Kipskamp im Dorf Götterswick, gelegen neben der gemeinen Straße vom Deich nach der Kirche und neben Land des Heinrich v. Diepenbruck, welches Mechelt, die Witwe des Win an gen Dick in Gebrauch hat und neben einem andern Land, das von Jost Rühl (Ruilen) gepachtet ist. Für den Kipskamp sind jährlich auf dem Schweinebier 4 Paar gute Hühner als Pachtzins zu geben.
1615 Der unterzeichnete Schultheiß Wilhelmus Mülheimius und die Laten Franz Keutzius sowie Berndt in den Gruitkamp bezeugen, daß, nachdem Rudolf v. Mum zu Schwarzenstein (Drost von Orsoy) die 1. Hand an dem Zinsgut Weckeldonk in der Bauernschaft Holthausen gewonnen hat, nun auch dessen Sohn Johann Wilhelm v. Mum mit der 2. Hand daran behandet worden ist.
1617 An Kapheintgens Gut ist Thomas Hartmann zu Wesel behandet.
1617 Nach dem Tode des Eberhard v. Diepenbruck wird Arnd Loemann zur 1. und sien Sohn Hermann zur 2. Hand belehnt mit dem Heierfeld, gelegen an der Südseite der Spellener Heide. 1619 Wilhelm Mülheimius, substituierter Schultheiß des Hofgerichts zu Mehrum, und die Laten Albert auf dem Hofe, Wilhelm Pauwels, Berndt in gen Gni itkamp, Meister Johann Schmidt zu Voerde und Heinrich Dolmacher bekennen:
„Dietrich Wüsthaus und seine Frau Ursula haben mit Bewilligung des Hofherrn Wilhelm v. Ketzgen zu Mehrum an Wolter Tengnagel auf Haus Löhnen und seine Frau Ursula Haen v. Cartylis die Halbscheid des Gabell Hennekes Gut, auch Kusen Gut genannt, verkauft. Das Gut liegt in Löhnen. Es gehören dazu die Grundtücke Beckacker, Hastert, Binnenhastert, Entschnabel, auf dem Krummenacker, in der Stuerkull, am Holtweg." 1621 In Gegenwart des Laten Heinrich Münsteer und des Boten Wolter Abel wird Hilla Ruloffs, Schwester des Heinrich Ruloffs an Biermanns Gut behandet. Das Grundstück liegt in Voerde.
1624 Vor Thomas Kedde, Vertreter des Schultheiß, wie auch vor Engelbert Kron (aus Löhnen) und Johann Schmidt (Schmiedemeister zu Voerde), Laten des Hofgerichts, verkaufen die Eheleute Johann then Bucken und Mechelt op den Kamp an den Boten des Latengerichts Wolter Abel ihren angeerbten Anteil an Lübdings (Lübdonks) Erbland, nämlich 3 Mutsaat Land hinter der Geest im Löhner Feld und 1 Mutsaat am Hohen Weg bei der Deichkuhle.
1629 Dietrich Boßhael, Heinrichs Sohn, wird an dem Gütchen zur Horst in Bruckhausen bei Hünxe behandet, das vordem Beel auf der Horst inne hatte. (Später läßt Dietrichs Witwe ihre Tochter Gertrud Boßhael daran behanden).
1629, 23. April, gewinnt Agnesen Rickents, Süster (Schwester) im Kloster Marienacker zu Stockum, vertreten durch Meister Johann Schmidt zu Voerde, nach dem Tode der Süster Merry den Poets Hof, auch Schutwicks Gut genannt.
1630, 24. April. Vor dem Latengericht, dem der stellvertretende Schultheiß Thomas Kedde vorstand, wird in Gegenwart der Laten Heinrich van Münster und Amt Daems sowie des Boten Walter Abel Herr Georg v. Syberg von Haus Voerde an dem Zinsgut Hof zu Kreutz (Krüßmanns Hof zu Holthausen) behandet, das durch den Tod seines Vaters Kaspar v. Syberg frei geworden ist.
1630 Johann Paenberg (Payenberg), Gewalthaber (Vormund) der Gebrüder Kornelius und Gerhard Lülleken, verkauft an Johann Schmitz zu Voerde (Furdt), deren Ohm und dessen Frau Trin, die Halbscheid des Lüllekens Hof in Voerde mit der Windischen Hufe.
1630 Vor dem Latengericht Mehrum wird Johanna v.d. Heiden de Rinsch von Haus Ahr an dem Gut Voßhael in Voerde behandet, das 1615 an ihren Vater und an Wolter Tengnagel auf Haus Löhnen vergeben war.
1632 Vor dem Latengericht Mehrum übertragen die Eheleute Johann von der Leien, Bürger zu Dinslaken, und Digna Kalthoff an Hermann Freitag und dessen Schwester Beel van Ettwich das von ihrer Mutter Gertrud Kalthoff geerbte Land, nämlich zwei halbe Morgen vor Payenbergs Hof und 1 Sael im Hohen Feld in Löhnen, die angrenzt an das Land des Eberhard Grantzen.
1632, 7. Dezember. Durch ihren Vertreter Meister Johann Schmidt läßt die Witwe des Kaspar v. Syberg nach dem Tode ihres Sohnes Georg, der am 26. Oktober 1631 auf dem Heimwege von Kriegsvölkem erschossen wurde, ihren Sohn Jakob mit dem Hof zu Kreutz (Krüßmann in Holthausen) behanden.
1638 Eberhard v. Anthen, Richter zu Ossenberg (Bevollmächtigter der Erben von Haus Ahr und daselbst wohnhaft), Schultheiß des Hof- und Latengerichts zu Mehrum,
Schweinebier genannt, sowie Herr Mathias Bitburgs, der Pater des Klosters Marienkamp zu Dinslaken und Meister Johann Schmidt zu Voerde, allesamt Laten, sodann Wolter Abel, Bote daselbst, tun kund und bekennen mit gegenwärtigem und versiegeltem Brief: „Am 11. April 1638 haben Johann Krebber, Dietrich Kalbeck, Jürgen Haferkamp genannt Schürmann, Kaspar Voßhael, Heinrich van Münster und Kornelius Buschmann den 4. Teil der Weide Die Abtsmiers in Löhnen durch Erbkauf an sich gebracht."
(Eberhard v. Anthen war stellvertretender Schultheiß, von Wilhelm v. Ketzgen, dem Inhaber des Schultheißenamtes, dazu ernannt.

Quellen:
HSTAD, Abtei Deutz, Repetorium.
HSTAD, Kloster Marienkamp zu Dinslaken, Akten Nr. 42.
Pastor H. Sander, Voerde, handschriftlicher Nachlaß über Haus Mehrum.
Kirchenarchiv Götterswickerhamm, Armenrechnungen, Kirchenländereien, Urkunden.


Die Fischerei im Mehr.

Es handelt sich um die Fischerei in dem schon stark verlandeten ehemaligen Rheinarm, der in Möllen vom Hauptstrom abzweigte, in einem nach Westen geöffneten Bogen Götterswick, Löhnen und Mehrum umfloß und bei Ork wieder in den Rhein mündete. Zwischen Löhnen und Mehrum hatte dieser Wasserlauf im 16. und 17. Jahrhundert noch eine ansehnliche Breite und hieß hier das Mehr. Die Fischerei gehörte zu den Rechtsamen des Landesherrn.
1506 Freitag nach dem Sonntag Judika gab der Herzog dieses Recht dem Jakob v. d. Kapellen, Rentmeister des Landes Dinslaken und Herr auf Haus Voerde zu Lehen.
1515 Auf St. Anthonis Abend (12. Juni) erhielt des Herzogs lieber Landrentmeister Henrik Barß genannt Alyßschläger die Fischerei als Pfand für die von ihm geliehenen 600 Rheinischen Gulden, die mit 19 1/2 Alten Schilden aus den Renten des Landes Dinslaken verzinst werden sollten.
1565 Am 2. März setzt sich der Herzog von Kleve bezüglich der geliehenen Summe von 600 Gulden auseinander mit den Erben des Barß-Olischleger (Alyßschläger). Einer von den Erben war Jutta Barß-Olischleger, verheiratet mit Bernd v. Mum, Drost zu Orsoy. Ihr standen 200 Hornsche Gulden oder 100 Goldgulden zu. Da der Herzog ihr das Geld nicht auszahlen konnte, sollte sie als Pfand die Fischerei im Mehr haben „von der Balkenmühle an Lysbeth gertken de Beck hinauf bis an die untere Schleuse der Momm". (Am Eingang des Baches, auf Möllener Gebiet, lag in der Nähe des Gartens der Elisabeth eine auf einem Balkengerüst errichtete Kornmühle. Der Garten gehörte zu der Lotkusen Kate. Die erwähnte Schleuse befand sich in Mehrum).
1612 Am 27. Februar übertrug Rudolf v. Mum mit Bewilligung des Landesherrn das von seinen Eltern geerbte Pfandrecht an der Fischerei dem Bertram v. Lützenradt auf Haus Mehrum gegen Zahlung von 200 Hornschen Gulden (gleich 100 Goldgulden). Dieser gab die Fischerei an Johann v. Worm-Götterswick für 15 Taler in Pacht.
Durch Erbschaft verblieb das Pfandrecht an der Fischerei bei allen dem Bertram v. Lützenradt nachfolgenden Besitzern von Haus Mehrum, welche die Fischerei an die angrenzenden Höfe auf dem Mehr und anderen Anliegern für insgesamt 7 Reichstaler 30 Stüber verpachteten. Mit der Zeit verlandete Das Mehr. Wo sonst Wasser stand, waren hernach gute Wiesen, die dann auch verpachtet wurden.
Am 23. Mai 1778 erklärte v. Bodelschwingh, daß Das Mehr ein purer Sumpf sei. Die Anlieger wollten die Pacht nicht mehr bezahlen, sondern machten Eigentumsrechte an dem
Gelände geltend. In dem nun folgenden Prozeß erklärte v. Bodelschwingh, der Landesherr möge entweder ihm die Eigentumsrechte an dem Mehr zuerkennen oder die seit 1612 noch immer ausstehenden Goldgulden zurückerstatten.
Am 6. Juli 1801 beschwerte sich die Witwe v. Haase aus Wesel gegen den Herrn von Haus Mehrum, weil er von ihr jährlich 1 Taler Pachtgeld verlangte. Sie behauptete, das Mehr sei nicht Eigentum der Herren von Haus Mehrum, sondern sie hätten nur Nutzungsrechte daran. Ihr aber ständen als Besitzerin des an das Mehr angrenzenden Schievelbergs Hof Eigentumsrechte zu.
Noch zu der Zeit der Herrschaft v. Plettenberg lief der Prozeß, der aber schließlich zu Ungunsten der Besitzer von Haus Mehrum entschieden wurde.
Anmerkung:
Zu den unbestrittenen Gerechtsamen des Haus Mehrum gehörte die Fischerei im Unterlauf der Momm, und zwar von der Mehrumer Schleuse bis zur Mündung in den Rhein. 1583 ließ die Witwe Lutgart v. Nienhoven genannt Ley vor dem Gericht Götterswick ihre Rechte an dieser Fischerei urkundlich festlegen. Richter des Gerichts war Johann v. Wilich (Wylich), als Schöffen dienten Heinrich Scholt to Loenen, Johann Scholt to Stockum, Johann van Haspen und Wilhelm an gen Cruis.
Die Vernehmung der Zeugen Johann Voß, der Richter in Dinslaken war, Zerris op den Schievelberg, Johann Krebber, Wilhelm Daems, Rütger Giesen und Johann Eyx ergaben, daß schon Johanna Heryngh die Fischerei in der Momm von Schievelbergs Haus bis zum Rhein in Besitz hatte.
Diese Gerechtsame ging 1930 verloren, da versäumt worden war, dieses Recht zu dem von der Regierung zu Düsseldorf festgesetzten Termin in das Wasserbuch eintragen zu lassen.

Quellen:
HSTAD, Kleve Kammer, Akten Nr. 3018, 624.


Nachrichten über die Familie Heryngh.

1358, den 13. Juli, wird Johann Heryngh unter den Bürgern genannt, die sich für den Herzog von Kleve verpflichten, als dieser dem Heinrich v. Strünckede, Amtmann zu Wesel und Schermbeck, die Rückgabe der von ihm geliehenen 4.236 Schilde gelobt. *1)
1359, 28. September. Johann v. Heryngh ist unter den Schöffen des Gerichts Götterswick genannt, ebenso
1374, am 14.November, und *2) + 3)
1376, 23. April, tauschen Johann Heryngh, seine Frau Rita (Herina) sowie seine Söhne Gerhard und Wennemar mit der Abtei Hamborn einen Hof in Emmelsum, Kirchspiel Spellen, gegen einen anderen daselbst. *4)


Wennemar Heryngh.

Er ist verheiratet mit Aleyde, kauft 1410 von Klaus van gen Wert dessen Rechte an dem Gut, das gelegen ist auf dem Lutenberg zu Rhinum im Kirchspiel Götterswik.
Johann Heryngh.
Als Sohn des Wennemar schließt er 1461 einen Vertrag zur Erbauseinandersetzung mit seiner Mutter Aleyde und seinen Brüdern ab. Nach diesem Vertrag erhält er den Hof zu Mehrum mit seinen Liegenschaften und mit seiner Ausstattung, dazu das gesamte andere Erbe, das seine Mutter noch besitzt:
1. Die Rechte an dem Land der Abtei Hamborn, das in Mehrum liegt;
2. an dem Land, das die Abtei Deutz daselbst hat;
3. an dem Land, das die Beginen zu Wesel in Mehrum besitzen und
4. an dem Gut Luytenborch, dem Stift Xanten gehörig, liegend zu Rhinum.
Dafür muß Johann Heryngh alle Schulden übernehmen und seiner Mutter zur Leibzucht
geben:
1. Einen Rheinischen Gulden aus dem Hause zu Wesel:
2. die Hälfte des Gutes zu Ryll, jenseits des Rheins, auf dem zur Zeit Dietrich van Oy wohnt;
3. das Kämpchen Yn gher lanckk;
4. die Kate zu Rhinum, auf welcher Heinrich ten Putte wohnt. Die auf dieser Kate ruhende Abgabe von 1 Malter Gerste und 100 Buddregern soll Johann Heryngh aus dem geerbten Hof zu Mehrum zahlen.
Eine Schwester des Johann ist Rixken. Sie sollte bei ihrer Heirat mit Konrad v. Averhuys in Oberhausen einen Brautschatz haben. Da die Geschwister Heryngh denselben nicht so schnell aufbringen konnten, baten sie ihren Bruder Johann, sein Gut und Erbe zu Esserden bei Rees zu verkaufen und dafür 300 Rheinische Gulden zu übernehmen, die auf ihren Häusern zu Wesel standen.
Johann Heryngh's Frau ist Jutta, 1471 bereits verwitwet. Sie kauft in demselben Jahr von den Eheleuten Wolter v. Eyl und Elbrecht eine erbliche Jahresrente von 24 alten Boddregern, 20 Hühnern und 1 Pfund Pfeffer aus deren Erbgut im Gericht Götterswick, nämlich
1. aus dem Lande an der gemeinen Straße nach Rhinum;
2. aus einer Kate in Löhnen, welche Wilhelm Rockhoff unter hat;
3. aus dem Hasengut zu Löhnen, neben Land des Klosters Oberndorf;
4. aus dem Gut, das Gerit van Reen unter hat, gelegen in Löhnen neben dem Erbgut des Wilhelm Podyx und Jordan v. Loete.
1474 kauft Jutta Heryngh von denselben Eheleuten eine Erbjahresrente von 3 Rheinischen Gulden aus deren Erbgut zu Rhinum, worauf zur Zeit Gerit Smyt wohnt.


Johanna Heryngh.

Sie ist das einzige Kind von Johann und Jutta Heryngh. Am 3. August 1471 schließt sie mit Joist de Lasalle einen Heiratsvertrag. (Siehe hierzu die besondere Beschreibung zu Lasalle).
Der in dem Heiratsvertrag als Zeuge genannte Bernd Heryngh war ein Bruder des Johann Heryngh, also Johannas Onkel. Er gehörte dem Benediktiner Orden an und verzichtete 1462 auf sein väterliches Erbe.

1) Th. Ilgen, Quellen zur inneren Geschichte der rheinischen Territorien. Herzogtum Kleve, Bd.II., Bonn 1925
2) HSTAD, Abtei Hamborn, Urkunden Nr. 28.
3) Ebd., Urkunden Nr. 65.
4) Ebd., Urkunden Nr. 69.

Die Nachrichten über Wennemar, Johann, Jutta und Rixken Heryngh sind dem handschriftlichen Nachlaß von Pastor H. Sander, Voerde, entnommen. Seine Quelle war das Archiv Haus Mehrum.
 
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