Der Ehevertrag - Rheindorf Mehrum

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Ehevertrag

zwischen WILHELM V. KETZGEN und AMELIA ELISABETH V. LÜTZENRADT.
1619, den 15. Januar.

Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit. Amen.
Kund und zu wissen sei hiermit jedermann, die diese gegenwärtige heilige Notull werden
sehen oder hören lesen, daß Gott, dem Allmächtigen zu Lob und Ehren, zu Mehrung der heiligen Christenheit und Erweiterung der Freundschaft am heutigen Tage eine eheliche Heirat zwischen dem wohledlen und vesten Wilhelm v. Ketzgen zu Gerreshoven, des auch wohledlen und vesten Eberhard zu Gerresheim, kurfürstlichen kölnischen Erbtürwächter, kur- und fürstlich jülischer und bergischer Rat und Amtmann zu Berchum und weiland der wohledlen Anna v. Klothausen zu Aldenkreckenbeck, Eheleute, ältester Sohn, an einem und der hochedlen ehrentugendreichen Jungfrau Amelia Elisabeth v. Lützenradt, des weiland wohledlen vesten Bertram v. Lützenradt zu Merhem (Mehrum), Herr zu Toulouse, Marnix und Büdingen, kur- und fürstlich klevischer Rat und Landdrost, und der wohledlen, viel ehr- und tugendreichen Ursula v. Marnix zu Merhem, Frau zu Toulouse pp. hinterlassenen ältesten Tochter am andern Teil, durch beiderseits nächste Verwandte und Freunde erbeidingt und aufgerichtet, wie hiermit folgt:
Erstlich, daß vorbenannter Wilhelm v. Ketzgen Amelia Elisabeth v. Lützenradt und Amelia Elisabeth v. Lützenradt hinwieder gedachten Wilhelm v. Ketzgen zum ehelichen Gemahl haben und behalten, sich zur heiligen Ehe einsegnen lassen, dieselbe Ehe in Gottesfurcht vollbringen und also wie Eheleuten wohl ansteht, zu leben, miteinander verlobt und ver-pflichtet sein sollen und wollen.
Zum andern soll und will vorgenannter Wilhelm v. Ketzgen seinen allerliebsten Ehegespons Amelia Elisasbeth v. Lützenradt nach erstlich gehaltenem Beilager nach adeliger Gebühr bemorgengaben mit einer Kette und Kleinod im Werte von 400 Goldgulden, welche Morgengabe ehrenged. Amelia Elisabeth v. Lützenradt zu ihrem erblichen Behuf haben und halten und nach ihrem guten Willen zu kehren und zu wenden bemächtigt sein soll. Zudem hat Eberhard v. Ketzgen zu Gerreshoven zur Vollführung dieser Heirat seinem vielgeliebten ältesten Sohn und dessen Ehegemahl zur ehelichen Mitgabe in diese Ehe zu bringen verheißen, gemäß einer schon am 3. November 1618 getroffenen Disposition Haus und Hof Gerreshoven mit seinem Zubehör, das Gut zu Oberausheimb, den Wein- und Kornzehnten zu Kardorf, den Hof Hückelhoven, Ländereien zu Bucholz, Wankum u.a.m. Doch soll Wilhelm v. Ketzgen gehalten sein, aus diesen Gütern seinen Anteil zur Aussteuer seiner Schwestern zu entrichten.
Die Übereignung dieses Kindsteil erfolgt vor dem ehelichen Beilager und bevor die Ehe durch christliche Einsegnung vollzogen. Da jedoch der Vater für die Zeit seines Lebens die Nutznießung der Güter noch haben will, so entschädigt er die jungen Eheleute, indem er ihnen jährlich 500 Reichstaler anweist und daneben die Eheleute mit Pferden, Diener und Magd nach adeliger Standesgebühr für zwei Jahre zu sich in gemeinsamer Haushaltung nehmen und verpflegen will, damit die jungen Leute die künftige Haushaltung erlernen. Zur Sicherstellung der 500 Reichstaler überläßt er ihnen die Einkünfte aus dem adeligen Sitz Haus Eler und dem dabei gelegenen Hof zu Meillenraidt, welche Aufkommen die Eheleute selbst erheben können.
Amelia Elisabeth v. Lützenradt soll ihr Kindsteil, das ihr bereits durch den Tod ihrer Eltern zugefallen, mit in die Ehe bringen. Da ihre beiden Schwestern Johanna und Anna Magdalena noch unmündig sind und mit keinem Vormund versehen, so sollen sämtliche Güter durch den angestellten Rentmeister (das war Thomas Kedde auf Haus Mehrum) in ihrer dreier Namen, zugleich mit Zutun der künftigen Eheleute verwaltet werden, das Aufkommen daraus zur Bezahlung der Schulden, wie auch zu ihrer eigenen Notdurft angewandt weden, bis die Erbauseinandersetzung zwischen den drei Schwestern erfolgt.
In dem Heiratsvertrag ist noch angegeben, wie es gehalten werden soll, wenn die Eheleute kinderlos versterben oder einer der überlebenden Ehegatten sich wieder verheiratet, wie die Kinder aus erster oder zweiter Ehe abgefunden werden sollen.

Unterschrieben wurde der Vertrag von :
Wilhelm v. Ketzgen
Eberhard v. Ketzgen
Eremund v. Orßbeck
Amelia Elisabeth v. Lützenradt
Johann v. d. Hoevelich
Heinrich Hoen v. Cartyll
Reinhard v. Lützenradt
Gebhard v. Eyll
Wilhelm v. Winkelhausen.

Quellen: HSTAD, R. K. G. / H. 1435.
 
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