Die Eintrittsgelder
Als zweite Einnahme hatten die Gildemeister die Eintrittsgelder zu verbuchen. Wer Mitglied der Bruderschaft sein wollte, mußte sich einkaufen. Die Höhe des Eintrittsgeldes scheint nicht festgelegt zu sein. Der eine bezahlte 15 Stüber, ein anderer 1 Taler, wieder andere 2 bis 5 Taler. Vielleicht wurde auf die Zahl der Familienmitglieder und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eintretenden Rücksicht genommen.
„1692 haben die Gilde und Nachbarschaft gewonnen Frans Hoppen, Balthasar Etwich, Jan Bungert, Gerrit Fehren, jeder mit 15 Stübern."
„1715: Hendrich Rühlen ynde nabahrschaft getreten, zahlt 30 Stüber, restiert noch 30 Stüber. Derreck Rockhoff hat die nabahrschaft gewonnen mit 1 Taler."
„Anno 1760 hat den ferrmann (Fährmann) Inn de Berkse grinde die nachbarschaft und Gielde gewonnen mit 4 Daller und 15 Steuber. Henn fehrmanns, Anacatrin fehrmanns, d. 4. Mey."
Es geht nicht an, alle namentlich aufzuführen, die von 1692 bis 1825 der Gilde beitraten. Es gäbe eine zu lange Liste. Nur einige sollen noch erwähnt werden, weil sie dem Gildemeister solch großes Entgelt für die Aufnahme in die Gilde verabreichten, daß dessen Geldbeutel viel zu klein war, um es zu bergen.
"Anno 1703 hat Jan Krüsken genand Wennen die naberschob gewonnen mit en Half Ton bier." - "Kurdt Hückes hat die Naberschob mit en half ton bier gewonnen." - "Jan bongers hat die Nahbersch met en half ton Byr gewonnen." - "Granß Hoppen hat ein Ton bir gefen." - "Dark Lepers hat die nahbersch met en half Ton bir gewonnen."
Warum mögen diese genannten Mitglieder kein Bargeld gegeben haben? Eine Halbe Tonne Bier kostetete zu dieser Zeit 1 Taler 15 Stüber. Ob 1703 eine besonders durstige Zeit war? Das Gildebuch sagt nichts darüber aus, auch nicht über die Verwendung des seltsamen Eintrittsgeldes. Doch als 1730 der Wessel Schmitz die Gilde und Nachbarschaft mit 15 Stübern und einer halben Tonne Bier gewann, setzte der Gildemeister bei der Verbuchung dieser Einnahme hinzu: "Die haben sie getrunken!" Aus dieser Bemerkung dürfen wir wohl schließen, daß das 1703 gelieferte Bier zu einem fröhlichen Umtrunk der Nachbarn gedient hat. *3)