Abfindung der Maria v. Gymmenich
Witwe des 1574 verstorbenen Wilhelm v. Nienhoven, Sohn des Hofmeisters und Drosten Wilhelm v. Nienhoven genannt Ley, Herr zu Mehrum.
Nach den am 16. September 1571 zwischen Wilhelm v. Nienhoven und Maria v. Gymmenich abgeschlossenen Ehepakten brachte die Braut als Heiratsgut 4.000 Goldgulden mit in die Ehe. Ihr wurde zugesagt, daß sie als Witwe im Besitz aller Güter bleiben würde. Sollte sie jedoch auf dieses Recht verzichten, müßte sie von den Erben abgefunden werden.
Ein Jahr nach dem Tode ihres Mannes, 1575, einigte sie sich mit den Erben in einem am 11. August zu Xanten abgeschlossenen Vertrag, auf die ihr zur Leibzucht gestellten Güter zu verzichten gegen eine Abgütung von 3.000 Goldgulden, von denen 1.000 sofort ausge-
zahlt würden. Statt der noch zustehenden 2.000 Goldgulden sollte sie eine jährliche Rente von 100 Goldgulden aus dem Zoll zu Orsoy empfangen. (Ihr Schwiegervater hatte dem Herzog von Kleve 2.000 Goldgulden vorgeschossen, die aus dem Zoll zu Orsoy verzinst wurden).
In einem späteren Vertrag boten ihr die Erben Lutgardis v. Nienhoven, verwitwete v. Lützenradt, Eheleute Johanna v. Nienhoven und Heinrich v. d. Hoevelich und Eheleute Margaretha v. Nienhoven und Adolf v. Meverden an, ihr die 2.000 Goldgulden nicht mehr aus dem Zoll zu Orsoy zu verzinsen. Sie setzten ihr dafür zur Sicherheit den Hof Metzinghausen im Kirchspiel Mettmann zum Unterpfand. Abgeschlossen wurde dieser Vertrag am 2. April 1576 zu Orsoy. Siegelzeuge war Johann v. Altenbochum zu Tyll, Drost des Landes Dinslaken.
Bis 1586 bezog Maria v. Gymmenich ihre Rente aus dem Zoll zu Orsoy. Dann wartete sie vergeblich auf weitere Zahlung der ihr zustehenden Beträge. Sie erhob Klage beim Hofgericht in Düsseldorf. Inzwischen war der Hof Metzinghausen an die Eheleute Adolf v. Meverden und von diesen wiederum an die Eheleute Heinrich v.d. Hoevelich gekommen. Adrian Kumpsthoff, Anwalt der Maria v. Gymmenich, erreichte es, daß am 2. Februar 1608 Heinrich v.d. Hoevelich dazu verurteilt wurde, der Klägerin innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen alle hinterständigen Renten zu entrichten, widrigenfalls sie in den Besitz des ihr zum Unterpfand gestellten Hof Metzinghausen gesetzt würde. Da der Verklagte die Forderung nicht erfüllte, sollte laut Urteil vom 19. September 1608 Maria v. Gymmenich den genannten Hof haben. Dagegen erhob Heinrich v. d. Hoevelich Klage beim Reichskammergericht zu Speyer.
Über den Ausgang des Prozesses ist nichts bekannt.
Quellen:
HSTAD, R.K.G. / H. 1818.